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§ 26 GDBNDVerfSchVDV

Wahlpflichtlehrveranstaltungen

Sofern Module Wahlmöglichkeiten eröffnen, wählen die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Modulhandbuchs als Wahlpflichtlehrveranstaltungen aus.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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