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§ 29 GDBNDVerfSchVDV

Ausbildungsleitung

(1)

Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

(2)

Die Ausbildungsleitung weist die Studierenden den Organisationseinheiten zu und überwacht die Ausbildung.

(3)

Die Ausbildungsleitung berät:

  1. 1.

    die Studierenden während der Praxisphasen und

  2. 2.

    die Ausbildenden.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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