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§ 56 GDBNDVerfSchVDV

Bestehen der Verteidigung der Thesis

Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mit einem numerischen Notenwert von mindestens 4,0 bewertet worden ist.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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