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§ 58 GDBNDVerfSchVDV

Gesamtnote der Bachelorarbeit

(1)

Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit nach § 34 Absatz 6 berechnet und festgelegt.

(2)

In die Gesamtnote der Bachelorarbeit gehen die Bewertungen der Thesis und der Verteidigung mit der folgenden Gewichtung ein:

  1. 1.

    die Bewertung der Thesis mit 75 Prozent und

  2. 2.

    die Bewertung der Verteidigung der Thesis mit 25 Prozent.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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