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§ 58 GDBNDVerfSchVDV
Gesamtnote der Bachelorarbeit
(1)
Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit nach § 34 Absatz 6 berechnet und festgelegt.
(2)
In die Gesamtnote der Bachelorarbeit gehen die Bewertungen der Thesis und der Verteidigung mit der folgenden Gewichtung ein:
- 1.
die Bewertung der Thesis mit 75 Prozent und
- 2.
die Bewertung der Verteidigung der Thesis mit 25 Prozent.