Gesetze › GDBNDVerfSchVDV › Abschnitt 4 Prüfungen› Unterabschnitt 4 Bestehen der Bachelorprüfung; Abschlussdokumente § 60 GDBNDVerfSchVDV Laufbahnprüfung Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 59 Bestehen der Bachelorprüfung § 61 Akademischer Grad