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§ 63 GDBNDVerfSchVDV
Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung
(1)
Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste:
- 1.
einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und
- 2.
eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen.
(2)
Die Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen enthält
- 1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
- 2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.