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§ 2 GDolmG

Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung

(1)

Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig:

  1. 1.

    das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,

  2. 2.

    im Übrigen das Kammergericht Berlin.

(2)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Gerichtsdolmetschergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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