AdvoCite

§ 6 GDolmG

Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.

Gerichtsdolmetschergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved