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§ 8 GDolmG

Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

(1)

Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung

  1. 1.

    durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),

  2. 2.

    unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),

  3. 3.

    unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,

  4. 4.

    unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder

  5. 5.

    aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

Gerichtsdolmetschergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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