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Art. 3 GDtWahlVDVtr

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird Berlin als ein Land behandelt.

Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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