Gesetze › GebrMG § 14 GebrMG Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden. Gebrauchsmustergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 § 15