§ 3 GeflPestSchV
Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- 2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- 3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Geflügelpest-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle