AdvoCite
§ 36 GeflPestSchV
Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit
- 1.
eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
- 2.
bei gehaltenen Vögeln
- a)
Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
- b)
Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.
- a)
Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 enthält.
Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
- 1.
geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
- 2.
Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
- 3.
gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand
verbracht werden.
Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.