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§ 41 GeflPestSchV

Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln

Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.

Geflügelpest-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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