Gesetze › GeflPestSchV › Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln› Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza § 51 GeflPestSchV Notimpfung Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend. Geflügelpest-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände § 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln