Gesetze › GeflPestSchV › Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln› Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln› Teil 2 Nach amtlicher Feststellung § 61 GeflPestSchV Risikobewertung Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend. Geflügelpest-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung § 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat