Gesetze › GeflPestSchV › Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln› Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln› Teil 2 Nach amtlicher Feststellung § 63 GeflPestSchV Aufhebung der Schutzmaßregeln Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist. Geflügelpest-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat § 64 Ordnungswidrigkeiten