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§ 19 GEG

Baulicher Wärmeschutz

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.

Gebäudemodernisierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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