§ 86 GEG
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
Gebäudemodernisierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle