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§ 86 GEG

Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

(1)

Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.

(2)

Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.

Gebäudemodernisierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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