Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.
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Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).
Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle