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§ 6 GeldWNOBauspAnO

Schlußbestimmungen

(1)

Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.

(2)

Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).

Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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