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§ 19 GemAusGO

Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung

Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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