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§ 9 GemAusGO

Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes

Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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