Gesetze › GenG › Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder § 101 GenG Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 100 § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens