Gesetze › GenG › Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder § 110 GenG Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 109 Einziehung der Vorschüsse § 111 Anfechtungsklage