Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2)
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle