Gesetze › GenG › Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 171 GenG Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung § 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz § 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte