Gesetze › GenG › Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft § 32 GenG Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Einsicht in die Mitgliederliste § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht