Gesetze › GenG › Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft § 35 GenG Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 36 Aufsichtsrat