Gesetze › GenG › Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft § 49 GenG Beschränkungen für Kredite Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil