Gesetze › GenG › Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände § 61 GenG Vergütung des Prüfungsverbandes Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane