Gesetze › GenG › Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände § 64c GenG Prüfung aufgelöster Genossenschaften Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes § 65 Kündigung des Mitglieds