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§ 81a GenG

Auflösung bei Insolvenz

Die Genossenschaft wird aufgelöst

  1. 1.

    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

  2. 2.

    durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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