Gesetze › GenG › Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft § 87b GenG Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung § 88 Aufgaben der Liquidatoren