Gesetze › GenG › Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft § 96 GenG Verfahren bei Nichtigkeitsklage Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit