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§ 8 GenTAnhV

Wegfall des Erörterungstermins

(1)

Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

  1. 1.

    Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder

  2. 2.

    die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder

  3. 3.

    ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2)

Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

Gentechnik-Anhörungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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