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§ 5 GenTNotfV

Meldepflichten

(1)

Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:

  1. 1.

    die Umstände des Unfalls,

  2. 2.

    die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen,

  3. 3.

    alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,

  4. 4.

    die getroffenen Maßnahmen.

(2)

Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann.

Gentechnik-Notfallverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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