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§ 11 GenTPflEV

Aufbringen von Stoffen

Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.

Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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