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§ 2 GenTPflEV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,

  2. 2.

    benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,

  3. 3.

    Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,

  4. 4.

    Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.

Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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