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§ 4 GenTPflEV

Anpassungspflicht

Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.

Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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