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§ 10 GeoBG

Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte

(1)

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung

  1. 1.

    einer Anlage nach § 2 Nummer 1,

  2. 2.

    einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie

  3. 3.

    einer Leitung nach § 2 Nummer 5.

(2)

Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz.

Geothermie-Beschleunigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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