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§ 5 GeoEnBeschrV

Beteiligung anderer Behörden

Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben. Dazu übermittelt die zuständige Behörde die Unterlagen nach § 3.

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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