§ 8 GeoEnBeschrV
Öffentliche Bekanntmachung
Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle