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§ 9 GeoZG

Geodateninfrastruktur und Geoportal

(1)

Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

(2)

Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.

Geodatenzugangsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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