§ 1 GerüstbAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
- 1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle