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Anlage GerüstbAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 781 - 787)
| Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | a)Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher nutzenc)Arbeitsergebnisse kontrollierend)Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen | 2*) | |||
| e)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenf)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstelleng)Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur Instandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenh)Informations- und Kommunikationstechniken anwendeni)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenk)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten | 2*) | |||||
| m)technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen und auswertenn)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleno)Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team anwendenp)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen | 2*) | |||||
| 6 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen und anwendenb)Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen lesen und anwendenc)Material- und Stücklisten erstellen | 2 | |||
| d)Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen und anwendene)technische Unterlagen lesen und anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen | 2 | |||||
| f)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzeng)Verankerungspläne erstellen | 2 | |||||
| 7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Nr. 7) | a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenc)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen beachtend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigungen schützene)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernf)Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sicherng)Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen | 2 | |||
| h)Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am Bau Beteiligten abstimmeni)Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenk)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifenl)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilten, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen | 2 | |||||
| m)Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifenn)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstelleno)Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereitenp)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten | 2 | |||||
| 8 | Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 8) | a)Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden, insbesondere künstliche Steine, Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminiumb)Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton herstellenc)Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellend)Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte Kunststoffteile verwendene)Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben | 7 | |||
| f)Profilstahl brennschneiden und heftschweißen | 2 | |||||
| 9 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9) | a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und Bereitstellung veranlassenb)Werkzeuge handhaben | 2 | |||
| c)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeidend)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen einsetzene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten | 5 | |||||
| f)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen | 2 | |||||
| 10 | Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 4 Nr. 10) | a)Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchführen, Geraden ausfluchten | 2 | |||
| b)Bauteile und Gerüste einmessenc)Verankerungspunkte einmessen | 2 | |||||
| d)Messgeräte auf Funktion prüfen und lagerne)Messverfahren auswählen, optische und elektronische Messinstrumente justieren und einsetzen | 2 | |||||
| 11 | Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen (§ 4 Nr. 11) | a)Lager für Gerüstbauteile anlegenb)Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht verwendbare Teile aussondernc)Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen Straßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen und sichernd)Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern | 6 | |||
| e)Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter Beachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an Gerüstbauteilen durchführenf)Gerüstbauteile instandsetzen und warten | 3 | |||||
| g)Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und einsetzen | 2 | |||||
| h)Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit prüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler, Hubwagen und Hebezeuge | 3 | |||||
| 12 | Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit (§ 4 Nr. 12) | a)Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und Tragfähigkeit von Böden beurteilen | 2 | |||
| b)Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit durch Inaugenscheinnahme beurteilenc)Unterkonstruktionen herstellen | 3 | |||||
| d)Mängel an Traggründen feststellen und dokumentierene)Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen | 2 | |||||
| 13 | Verankern von Gerüsten (§ 4 Nr. 13) | a)Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglichkeiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen und Verankerungsmittel auswählenb)Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen, insbesondere Dübel und Klammern | 6 | |||
| c)Abspannungen nach Vorgaben herstellen | 2 | |||||
| 14 | Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 14) | a)Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwendungszweck unterscheidenb)Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen auswählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminiumgerüstec)Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauend)Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauene)Gerüste bekleidenf)Überbrückungen herstellen | 14 | |||
| g)Leitergerüste auf-, um- und abbauenh)Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbaueni)Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauenk)Schutzwände herstellen | 8 | |||||
| l)Auslegergerüste auf-, um- und abbauen | 2 | |||||
| m)Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauenn)Systemgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbaueno)freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren | 8 | |||||
| 15 | Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung (§ 4 Nr. 15) | a)Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau lesen und anwendenc)Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen erforderlich sind, auf-, um- und abbauend)Rüsttürme auf-, um- und abbauene)Grundschalungen einbauen, ausrichten und ausbauen | 6 | |||
| f)Rüststützen auf-, um- und abbaueng)Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauenh)horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-, um- und ausbaueni)Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauenk)Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch und hydraulischl)Traggerüste verschieben und verfahren | 10 | |||||
| 16 | Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge (§ 4 Nr. 16) | a)Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungszweck auswählenb)Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, um- und abbauen | 2 | |||
| c)Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen | 2 | |||||
| d)Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben herstellen und prüfen | 2 | |||||
| e)vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie bedienenf)mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweiseng)Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen | 5 | |||||
| 17 | Bauen von Hängegerüsten (§ 4 Nr. 17) | a)Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck auswählenb)Aufhängesysteme unterscheiden und montierenc)Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen | 2 | |||
| d)Hängegerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen | 5 | |||||
| 18 | Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen (§ 4 Nr. 18) | a)Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und Beschädigungenb)Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und abbauen, insbesondere bei umweltbelastenden Arbeiten | 2 | |||
| c)Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen | 5 | |||||
| 19 | Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen (§ 4 Nr. 19) | a)Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen | 3 | |||
| b)Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwendenc)Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheidend)Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren | 3 | |||||
| 20 | qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 4 Nr. 20) | a)Tagesberichte erstellen | 2*) | |||
| b)Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Sicherheit prüfenc)Aufmaß anfertigen | 2*) | |||||
| d)Abweichungen von Sollwerten während der Ausführung des Arbeitsauftrages feststellen und Kontrollergebnisse dokumentierene)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2*) | |||||
| *)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | ||||||