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§ 3 GerüstbPrV

Gliederung der Prüfung

(1)

Die Prüfung gliedert sich in

  1. 1.

    einen fachtheoretischen Teil und

  2. 2.

    einen fachpraktischen Teil.

(2)

Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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