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§ 2 GesamtBeitrV
Berechnungsgrundlage
(1)
Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:
- 1.
als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
BS Durchschnitt des Kalenderjahres (----) 100
- 2.
als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
- 3.
die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.
(2)
Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet: BE BS -- x --- DT = Euro. 30 100