§ 2 GesRV
Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters
(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.
(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.
Gesellschaftsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle