AdvoCite

§ 147 GewO

Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder

  2. 2.

    entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved