Gesetze › GewO › Titel II Stehendes Gewerbe› II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung› A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen §§ 16 bis 28 GewO (weggefallen) Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 29 Auskunft und Nachschau